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   VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21   

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VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21 (https://dejure.org/2021,51488)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 (https://dejure.org/2021,51488)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 18 K 3337/21 (https://dejure.org/2021,51488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot; Verbundverbot; Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen; Unbillige Härte; Härtefall; Ermessen; Bestandsspielhalle; Auswahlentscheidung; Prognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).

    Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 250 Metern zum S.-Gymnasium, rund 300 Metern zur S.-Realschule und rund 350 Metern zur S.-Gemeinschaftsschule sowie in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Jugendzentrum V. Sämtliche Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 49).

    Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche "Altspielhallen" ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.).

    Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich hierbei um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.).

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 ("Anwendungshinweise") und 28.07.2016 ("Frage-Antwort-Katalog") sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.).

    Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21).

    Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).

    Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das "Alter" der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertungen, dass die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spielten, weil sich die konkurrierenden Spielhallenbetreiber mit Abstrichen in etwa ähnlichen Lebenssituationen befänden, und dass trotz der von ihm vorgebrachten Mehrbelastungen infolge des Brandereignisses im Jahr 2012 keine signifikant unterschiedlichen Belastungen im Vergleich zu einem anderen Spielhallenbetreiber vorlägen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72).

    Dabei hat sie beanstandungsfrei in einem ersten Schritt die gesetzlichen Mindestanforderungen sowie die Vorgaben für die Betriebsführung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LGlüG in den Blick genommen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 67) und sowohl für den Antragsteller als auch für die Betreiberin der Spielhalle "J." festgestellt, dass keine gewichtigen Verletzungen der den Spieler- und Jugendschutz betreffenden Betreiberpflichten zu erwarten seien.

    Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt dahinter zurück, weil die Duldung des bloßen Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 73 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6).

    Auch hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf die möglicherweise drohenden ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG oder § 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) den notwendigen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 76 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 31 ff.).

    Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche "Altspielhallen" ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.).

    Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt erst dann, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. ausf. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 22).

    Für den anschließenden erlaubnisfreien Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 30.06.2021 ist angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls von einer aktiven Duldung des Spielhallenbetriebs durch die Antragsgegnerin auszugehen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 26).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21).

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18

    Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, der sich eindeutig auf die Ermessensausübung und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte bezieht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 48).

    c) Die im Fall des Vorliegens unbilliger Härten von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 und 2 LGlüG und deren Dauer ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt dahinter zurück, weil die Duldung des bloßen Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 73 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6).

    Auch hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf die möglicherweise drohenden ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG oder § 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) den notwendigen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 76 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 31 ff.).

    a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13).

    Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt keinen derart weitreichenden Rechtsschutz, der auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzielt und eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erheblich verzögert (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 71).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 9).

    a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13).

    Ein Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung ist auch in diesem Fall nicht (mehr) gegeben, so dass das vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligte Vorgehen der Erlaubnisbehörden, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und im Falle einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot zu versagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 5 ff.), nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall des Antragstellers bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27).

    Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.).

    Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 625/20

    Erfolglose Berufungen in Bezug auf rechtswidrig erteilte glücksspielrechtliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Es gibt ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte sowie gerichtlich überprüfbare Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 96 f. m.w.N.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Behörden sich erst nach der bereits durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Einführung eines Genehmigungserfordernisses für Spielhallen und nach Ablauf der Übergangsfrist eines verfassungsgemäßen Verteilmechanismus zu bedienen haben (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 100 f. m.w.N.).

    Andererseits ist auch denkbar, dass zwar bei keinem der konkurrierenden Betreiber Beanstandungen festzustellen sind, ein Bewerber die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere soweit sie unmittelbar auf die Suchtbekämpfung bezogen sind, im Vergleich zu den anderen Bewerbern deutlich übererfüllt und deshalb vorzuziehen ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 625/20 -, juris Rn. 51 f. m.w.N).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 176 ff.).

    Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.).

    a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.).

    Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 15.01.2019 - 3 B 369/18

    Umnutzungsbemühungen; Bestimmtheitsgebot; Weiterbetrieb einer Spielhalle; Abstand

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21
    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.).

    Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

  • BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 311/18

    Anforderungen an das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 4 A 2742/20
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

    Eine fehlende Transparenz bezüglich der der Entscheidung zugrundeliegenden Kriterien könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden, denn die anzuwendenden Auswahlkriterien ergäben sich in hinreichendem Maße aus dem Gesetz (hierzu wird verwiesen auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 47 und 56; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 56; vgl. Bl. 143 der Gerichtsakte).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2022 - 4 U 204/22

    Spielhallen - Anspruch eines Spielhallenbetreibers auf Untersagung des Betriebs

    Insbesondere fehlt eine Regelung, dass und gegebenenfalls auf welcher Rangstufe auf das Kriterium des Abstands zu einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke angeboten werden, abzustellen ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2023 - 6 S 1332/22

    Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden

    Denn ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 51 m.w.N.).
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